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Zwei Damen stehen vor einem Geschirrregal und gelber Tapete.  / Foto: Hagedorn
Dame mit Hut steht vor einer Bildergalerie.  / Foto: Hagedorn
Alter Herr liest in einem aufgeklappten Buch.  / Foto: Hagedorn
Bewohner betrachtet im Spiegel seine Modellschiffe.  / Foto: Hagedorn
Bewohnerin steht im Vordergrund in der Sonne, im Hintergrund unscharf weitere Senioren.  / Foto: Hagedorn
Bewohnerin steht vor ihrer Staffelei und malt ein Bild.  / Foto: Hagedorn
Dame sitzt lachend in einem roten Sessel vor Blumentapete.  / Foto: Hagedorn
Vier Senioren und Seniorinnen sitzen auf dem Sofa in gemütlicher Runde.  / Foto: Hagedorn
Bewohner präsentiert seine selbst erstellten Handpuppen.  / Foto: Hagedorn
Angebot

stationäre Verhinderungspflege

Wenn Ihr pflegender Angehöriger mal in den Urlaub oder zur Kur fahren möchte, auf Dienstreise oder selbst ins Krankenhaus muss, Sie aber auf eine Pflege und Betreuung rund um die Uhr angewiesen sind, kommen Sie doch für diesen Zeitraum in eines unserer Seniorenheime mit Verhinderungspflege. Für die Dauer Ihres Aufenthaltes wohnen Sie in einem unserer Zimmer mit Vollverpflegung und können alle Angebote im Haus nutzen, während wir Sie pflegen.

Wichtiges auf einen Blick:

  • Bei der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI handelt es sich um einen Kostenerstattungsanspruch "kraft Gesetz". Ein vorheriger (schriftlicher) Antrag auf Gewährung der Verhinderungspflege oder eine vorherige Genehmigung durch die Pflegekasse ist nicht erforderlich (bei einem stationären Aufenthalt aber ratsam). Zur Erstattung der in Anspruch genommenen Leistungen muss ein Antrag durch den Pflegebedürftigen erfolgen.
  • Leistungen der Verhinderungspflege können erstattet werden, sofern Sie mindestens seit sechs Monaten eine Pflegeeinstufung haben und von Angehörigen gepflegt werden.
  • Die Pflegekassen übernehmen die Kosten pro Jahr bis zu 1.774 Euro bis zu 6 Wochen pro Jahr.
  • Zusätzlich können bis zu 806,00 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege aufgewendet werden, um diesen Betrag und die damit verbundene Dauer der Verhinderungspflege auf insgesamt bis zu 2 418 Euro aufzustocken.
  • Bei Empfängern von Pflegegeld tritt die Leistung der Verhinderungspflege grundsätzlich an die Stelle des Pflegegeldes, d.h. ein gleichzeitiger Bezug von Pflegegeld und eine Inanspruchnahme von Verhinderungspflege ist grundsätzlich ausgeschlossen. Lediglich für den ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld nicht gekürzt. Eine Ausnahme ist die stundenweise Verhinderungspflege, siehe Information zur ambulanten Verhinderungspflege.

Wir beraten Sie kostenlos und übernehmen gern alle Formalitäten.

Die Ansprechpartner in unseren Seniorenheimen mit Verhinderungspflege sind nachfolgend aufgeführt. 
Mitunter ist auch die stationäre Verhinderungspflege in der Kurzzeitpflege möglich. Die Ansprechpartner in unseren Kurzzeitpflegeeinrichtungen finden Sie HIER.

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