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Zwei Damen stehen vor einem Geschirrregal und gelber Tapete.  / Foto: Hagedorn
Dame mit Hut steht vor einer Bildergalerie.  / Foto: Hagedorn
Alter Herr liest in einem aufgeklappten Buch.  / Foto: Hagedorn
Bewohner betrachtet im Spiegel seine Modellschiffe.  / Foto: Hagedorn
Bewohnerin steht im Vordergrund in der Sonne, im Hintergrund unscharf weitere Senioren.  / Foto: Hagedorn
Bewohnerin steht vor ihrer Staffelei und malt ein Bild.  / Foto: Hagedorn
Dame sitzt lachend in einem roten Sessel vor Blumentapete.  / Foto: Hagedorn
Vier Senioren und Seniorinnen sitzen auf dem Sofa in gemütlicher Runde.  / Foto: Hagedorn
Bewohner präsentiert seine selbst erstellten Handpuppen.  / Foto: Hagedorn
Schutzkonzept Eindämmung Covid-19

Besuchsregelungen für Caritas-Seniorenheime

Anfang Mai wurde auf landespolitischer Ebene der Bundesländer Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern beschlossen, dass unter strengen Auflagen der Besuch von Bewohnern in Pflegeheimen wieder möglich sein wird. Weiterhin hat der Schutz unserer Bewohner*innen vor einer Infektion eine hohe Priorität.

Für alle Beteiligten war und ist diese besondere Situation in der Coronakrise mit großen Herausforderungen und Belastungen verbunden. Insbesondere unsere Bewohner*innen benötigen neben der professionellen Begleitung durch die Teams in Pflege, Betreuung und Hauswirtschaft auch die fürsorgende und emotionale Begleitung durch Angehörige, Bezugspersonen oder Freunde. Uns ist sehr bewusst, wie wichtig der Kontakt und die Beziehung zu vertrauten Personen ist.

In den Seniorenheimen der Caritas Altenhilfe leben Menschen, die ein besonders hohes Risiko tragen und bei denen eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus zu einem schweren Krankheitsverlauf führen könnte, der lebensbedrohlich sein kann. Deshalb ist es weiterhin unser Auftrag - auch bei einer Ermöglichung von Besuchen - unsere Bewohner*innen bestmöglich vor einer Infektion zu schützen. Auf Basis der Verordnungen in Bezug auf die Besuchsregelungen und die verbundenen Auflagen, haben wir ein Konzept erarbeitet, das in allen Seniorenheimen der Caritas Altenhilfe eine stufenweise Öffnung für Besucher*innen ermöglicht. Maßgeblich für die Besuchsregelungen sind vor allem die staatlich angeordneten Verhaltens- und Hygieneregelungen: Die Reduzierung der physisch sozialen Kontakten auf notwendige Begegnungen, bei Kontakten die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern, die Verpflichtung der Registrierung von Besuchern und Dokumentation der persönlichen Daten sowie die Einhaltung der vom Robert-Koch-Institut empfohlenen Hygiene- und Schutzmaßnahmen für stationäre Pflegeeinrichtungen.

Die wichtigsten Antworten auf Fragen zur Besuchsregelung:

Ab wann sind Besuche möglich?

Die Landesregierungen in Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern haben Besuche unter Auflagen stark eingeschränkt. Unsere Seniorenheime haben für die Einhaltung der bestehenden Auflagen einrichtungsspezifisch Besuchssituationen vorbereitet, um sicherzustellen, dass ein Infektionsrisiko möglichst vermieden wird. Nach vorheriger Anmeldung und Einhaltung der rechtlichen Bedingungen sind Besuche in den Einrichtungen möglich.

Wie melde ich meinen Besuch an und welche Besuchszeiten gibt es?

Die Besuchsperson bitten wir, sich mindestens einen Tag vorher anzumelden. Jedes unserer Seniorenheime wird nach den organisatorischen Möglichkeiten Besuchszeiten festlegen, in denen Besuche stattfinden können. Termine werden in diesem Rahmen mit Ihnen abgesprochen. Die Besuchszeit pro Besucher ist zeitlich begrenzt, da viele Bewohner*innen und Angehörige sich auf einen Besuch freuen und wir dies ermöglichen wollen. Die Häufigkeit von Besuchen berücksichtigt die Wünsche aller Bewohner*innen und berücksichtigt ebenso die personellen Kapazitäten für die Vorbereitung und Begleitung der Besuchssituationen.

Zur Übersicht der Caritas-Seniorenheime.

Gibt es eine Begrenzung?

Die Landesverordnungen sehen vor, dass eine Person pro Bewohner am Tag zu Besuch kommen darf, in Brandenburg 2 Besucher pro Tag und Bewohner.

Lockerungen in Brandenburg: keine Personengrenze für Besuche mehr, wenn mindestens 75 Prozent der Bewohner/innen und seit mindestens zwei Wochen den vollen Impfschutz haben. wenn auch die Beschäftigten schon die Möglichkeit hatten, sich gegen Corona impfen zu lassen. wenn es in der Pflege-Einrichtung aktuell keinen Corona-Ausbruch gibt.

Regel in Mecklenburg Vorpommern: Lockerung, wenn Impfung in der Einrichtung 14 Tage zurückliegt und kein aktives Coronageschehen besteht: ab 06.04.21 ergibt sich die Einschränkungen der Besucheranzahl nur aus der Anzahl, die in der regulären Landes-VO als Begrenzung der sich treffenden Personen benannt ist (zeitgleich max. 5 Personen aus zwei Haushalten - hier ist der BW schon ein Haushalt).

In Berlin ist der Besuch auf eine Stunde begrenzt, wenn er in den Räumlichkeiten stattfindet. Wir müssen die Besuche pro Tag an die individuellen organisatorischen und räumlichen Möglichkeiten der Einrichtung anpassen, um den Wünschen aller Bewohner*innen nachkommen zu können.

 

Gibt es bestimmte Voraussetzungen für meinen Besuch?

Die Besuchsperson muss unbedingt frei von Krankheitsanzeichen wie zum Beispiel Husten, Schnupfen und Halsschmerzen sein und sich an die allgemein im jeweiligen Bundesland geltenden Verhaltens- und Hygieneregelungen halten.
In der Einrichtung darf kein Infektionsgeschehen bestehen. Der Besuch muss in der Einrichtung angemeldet werden. Bitte bringen Sie eine FFP2-Maske zum Besuch Ihres Angehörigen mit.

Alle Besucher müssen ein negatives Testergebnis auf Covid19 vorlegen. In Berlin muss der Schnelltest am selben Tage erfolgt, ein PCR- Testergebnis max. 24 h alt sein.

In Berlin können Teststellen in den Bezirken genutzt werden. Zentral verwaltete Telefonnummer: 0800-2668363.
Es ist auch möglich, eine Onlinebuchung unter www.jetzt-testen.berlin durchzuführen.

In Brandenburg muss der Schnelltest oder die PCR- Testung max. in den letzten 48 h erfolgt sein.

In Mecklenburg-Vorpommern darf der zurückliegende PCR-Tests nicht älter als 72 Stunden sein. Der Schnelltest darf maximal 24 Stunden alt sein.

 

Welche Hygienerichtlinien muss ich beachten?

Melden Sie sich zu Beginn Ihres Besuches bitte am für Besucher ausgewiesenen Eingang. Sie erhalten von unserer/m dortigen Mitarbeiter*in eine Einweisung auf Grundlagen der geltenden Richtlinien des Robert-Koch-Instituts. 


 

Welche Verhaltensregeln gelten während meines Besuches?

Zu anderen Personen ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten. Als Besuchsperson bitten wir Sie dafür Sorge zu tragen, dass während Ihres Besuches der/die Bewohner*in diesen Abstand ebenfalls einhält. Als Besuchsperson tragen Sie grundsätzlich eine FFP2-Maske. Besuche finden möglichst im Freien oder in den Besuchsbereichen statt. Für den Besuch im Zimmer werden Sie mindestens bei Ihrem ersten Besuch zu Ihrer/m Angehörigen begleitet.

Welche Pflichten haben Besucher*innen?

Zu Beginn Ihres Besuches bitten wir Sie um Ihre Kontaktdaten. Diese benötigt das Gesundheitsamt im Falle einer Infektion zur Identifizierung von Kontaktpersonen. Zudem müssen Sie das Informationsblatt für Besucher*innen zur Kenntnis nehmen und die Einhaltung der darin beschriebenen Regeln schriftlich bestätigen.

Welche Konsequenzen gibt es bei Nichteinhaltung?

Besuche können wir nur bei Erfüllung der in den Verordnungen festgelegten Auflagen ermöglichen. Insbesondere bei Nichteinhaltung der Hygiene- und Verhaltensmaßnahmen müssen wir Ihnen den weiteren Besuch zum Schutze aller Bewohner*innen und Mitarbeiter*innen vor Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus in Absprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt leider untersagen.

Informationen zu Schutzmaßnahmen

PDF | 331,2 KB

Corona-Eindämmung:

Schutzkonzept zur Vermeidung einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus in den Seniorenheimen der Caritas Altenhilfe gGmbH. Stand: 31.03.2021
PDF | 211,3 KB

Information zum Tragen von Gesichtsmasken

Archiv Schutzmaßnahmen

Corona-Eindämmung: Schutzkonzept 2. Version. Stand 25.05.2020
Corona-Eindämmung: Schutzkonzept 3. Version. Stand 22.06.2020
Corona-Eindämmung: Schutzkonzept 4. Version. Stand: 13.07.2020
Corona-Eindämmung: Schutzkonzept 5. Version, Stand: 06.10.2020
Corona-Eindämmung: Schutzkonzept 6. Version, Stand: 12.11.2020
Corona-Eindämmung: Schutzkonzept 7. Version, Stand: 09.12.2020
Corona-Eindämmung: Schutzkonzept 8. Version, Stand: 18.12.2020
Corona-Eindämmung: Schutzkonzept 9. Version. Stand: 06.03.20201

Weitere Informationen zum Thema

Links

Aktuelle Verordnung Senatsverwaltung Berlin

Aktuelle Verordnung Brandenburg

Aktuelle Verordnung Mecklenburg-Vorpommern

Handlungsempfehlungen der Berliner Senatsverwaltung für Pflegeeinrichtungen

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